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Im "Aacher Stadtblatt", im Abschnitt: "Stadtnachrichten mit amtlichen Bekanntmachungen", auf Seite 3 und 4 vom Mittwoch, den 6. Dezember 2000 wurde die: "Polizeiverordnung zum Schutz der Aachquelle" veröffentlicht.
Auf Grund der §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (GBI. S.61, ber. S.322) mit Änderungsgesetz vom 22. Oktober 1991 (BGI. S.625) in Verbindung mit § 75 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01. Juli 1988 (BGI. S.269) hat der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde der Stadt Aach am 06.12.2000 mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich des öffentlichen Gewässers "Aachquelle".
§ 2
Benutzung
Das Tauchen und Baden in der "Aachquelle" sowie das Befahren der Aachquelle mit Wasserfahrzeugen aller Art oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln ist verboten
§ 3
Ausnahmen
Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag von dem Verbot in § 2 Ausnahmen zulassen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 20 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 2 dieser Polizeiverordnung zuwiderhandelt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 3 dieser Polizeiverordnung zugelassen worden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §120 Abs. 2 Wassergesetz mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aach, den 06.12.2000
- Ortspolizeibehörde -
Späth, Bürgermeister
Literatur:
SPÄTH P. (2000)
Layout:
Joachim K+
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Letzte Änderung: 11.07.2004